Feckt - Satzung des Förderkreises

FEcKT = Förderkreis Eppingen für christliche Kinder- und Teenagerarbeit

Satzung FEcKT

Die am 20.07.2005 beschlossene Satzung wurde am 18.12.2019 in folgender Version neu gefasst:

§ 1

(1) Zur Förderung der Aktivitäten der Evangelischen Kirchengemeinde Eppingen, im folgenden "Kirchengemeinde" genannt, wird ein Fond gebildet.

Dieser trägt den Namen "FEcKT“ Förderkreis Eppingen für christliche Kinder und Teenagerarbeit“.

(2) Im Einzelnen werden gemäß Absatz 1 gefördert:

    1. Aktivitäten im Rahmen der Kinder und Jugendarbeit
    2. Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeitenden
    3. Personalkosten für angestellte Mitarbeitende
    4. Anschaffungen zur Durchführung von Gruppenstunden, Freizeiten etc.
    5. Unterstützung von jungen Mitarbeitenden und Studierenden aus unserer Jugendarbeit, die sich in einer kirchlichen Ausbildung befinden, ein kirchliches Praktikum absolvieren oder einen missionarischen Einsatz durchführen.
    6. Maßnahmen im Rahmen der Familienarbeit

(3) Der Fond ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Kirchengemeinde.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Fondbeiträge

(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner im Bereich der Kirchengemeinde und darüber hinaus können in den Fonds einzahlen. Es gibt keine Mitgliedschaft und entsprechend auch keine festen Mitgliedsbeiträge.

(2) Gezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

(3) Fondbeiträge können zweckgestimmt werden zugunsten „Jugendarbeit / Jugendreferent/in“ und „Familienarbeit / Familienreferent/in“. Alle anderen Beiträge stehen zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung.

§ 3 Leistungen des Fonds

Das zuständige Organ der Kirchengemeinde bestimmt die Verteilung der Mittel des Fonds auf die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke.

§ 4 Rücklagen

Übersteigen die Mittel des Fonds am Ende eines Kalenderjahres den Betrag, der für die vorgesehenen Aufgaben erforderlich war, so ist der verbleibende Überschuss einer zweckbestimmten Rücklage gemäß § 1 zuzuführen.

§ 5 Versammlung der Beitragszahlerinnen und -zahler

(1) Der Kirchengemeinderat legt in seiner jährlichen Gemeindeversammlung einen Jahresbericht vor.

§ 6 Verwaltung

Die Mittel des Fonds sind ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kirchengemeinde. Sie sind getrennt vom sonstigen Vermögen der Kirchengemeinde zu verwalten. Auf die Vermögensverwaltung einschließlich der Rechnungsprüfung finden die für die Kirchengemeinde geltenden Bestimmungen des kirchlichen Haushaltsrechts Anwendung.

§ 7 Verbindlichkeit der Satzung

Die Satzung des Förderkreises ist den Beitragszahlern zur Kenntnis zu geben.
Sie ist zu den Öffnungszeiten im Pfarramt einzusehen.

§ 8 Genehmigung

Gemäß KVHG § 4 in der Fassung vom August 2019 besteht keine Genehmigungserfordernis durch den Evangelischen Oberkirchenrat.

Eppingen, 18.12.2019